Benutzungsordnung

mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für den

„Waldfriedhof Niederhausen“

 

etreiber:

 

Waldfriedhof Niederhausen/Nahe – Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden Beauftragter genannt)

 

Der Verwaltungsrat der Anstalt des öffentlichen Rechts „Waldfriedhof Niederhausen/Nahe“ hat am 23. September 2019 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1 Allgemeines

 

2 Geltungsbereich

 

3 Friedhofszweck, Bestattungsflächen

 

4 Betretungsrecht, Öffnungszeiten

 

5 Verhalten im „Waldfriedhof Niederhausen“

 

6 Arten der Bestattung, Nutzungsrecht, Markierungen

 

7 Durchführung von Bestattungen

 

8 Ruhezeit / Umbettungen

 

9 Vorschriften zur Grabgestaltung

 

10 Pflege der Urnenstätten

 

11 Haftung

 

12 Gebühren

 

13 Ordnungswidrigkeiten

 

14 Salvatorische Klausel

 

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Die Benutzungsordnung ist für alle Nutzungsberechtigte, Gäste, Besucher und sonstige Benutzer verbindlich. Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages oder dem Betreten des Waldfriedhofes Niederhausen werden die Benutzungsordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Ruhestätte erlassenen Anforderungen anerkannt.

 

 

 

§ 2 Geltungsbereich

 

Die Benutzungsordnung für den „Waldfriedhof Niederhausen“ gilt in den für ihn ausgewiesenen Flächen der Ortsgemeinde Niederhausen gemäß Anlage 1:

 

Flur 8

 

Flurstücke Nrn.: 93/3tw., 95/1tw., 95/2tw., 95/3tw., 101/4tw., 105/2tw., 105/4tw., 105/5tw., 237/94.

 

 

 

§ 3 Friedhofszweck, Bestattungsflächen

 

(1) Der „Waldfriedhof Niederhausen“ dient neben der Bestattung von Einwohnern der Ortsgemeinde Niederhausen auch der Bestattung von Personen, die ein vertragliches Recht zur Bestattung an einer Urnenstätte auf dem „Waldfriedhof Niederhausen“ erworben haben, sowie der Bestattung von Personen, die in dem Nutzungsvertrag des Erwerbers als zukünftige Nutzungsberechtigte bezeichnet sind.

 

In einem abgegrenzten und gekennzeichneten Areal des „Waldfriedhofs Niederhausen“ sind auch gemeinsame Urnenbestattungen von Mensch und Tier möglich.

 

(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Urnenstätten werden nach dem Konzept des „Waldfriedhofs Niederhausen“ genutzt. Hierbei werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet, die frei von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen sind. Diese werden mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 80 cm unter der Erdoberfläche eingestellt. Der „Waldfriedhof Niederhausen“ wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

 

 

§ 4 Betretungsrecht, Öffnungszeiten

 

(1) Der „Waldfriedhof Niederhausen“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz (LWalG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des „Waldfriedhofs Niederhausen“ täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

 

(2) Der Beauftragte kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

 

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der „Waldfriedhof Niederhausen“ geschlossen und darf nicht betreten werden.

 

 

§ 5 Verhalten auf dem „Waldfriedhof Niederhausen“

 

(1) Jeder Besucher des „Waldfriedhofs Niederhausen“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des vom Beauftragten aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten.

 

(2) Auf dem  „Waldfriedhof Niederhausen“ ist untersagt:

 

  1. a) Beisetzungen zu stören
  2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten
  3. c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich            sind
  4. d) der „Waldfriedhof Niederhausen“ und die Anlagen zu verunreinigen
  5. e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
  6. f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen
  7. g) an Sonn-und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben
  8. h) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung
  9. i) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehene Plätze abzulegen
  10. j) das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen

 

 (3) Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des „Waldfriedhofs Niederhausen“ und dieser Benutzungsordnung vereinbart sind.

 

§ 6 Arten der Bestattung, Nutzungsrecht, Markierungen

 

(1) Auf dem  „Waldfriedhof Niederhausen“ erfolgt eine Bestattung ausschließlich im Bereich eines Naturmerkmales (Charakterbaumgruppe, Findlinge, Bäume, Baumstümpfe u. ä.). Die Urnenstätten erhalten zum Auffinden des Naturmerkmales eine Registriernummer und sind in einem Kataster festgehalten.

 

(2) Es werden folgende Arten der Bestattung unterschieden:

 

 a) Urnenplatz:

 

Das Nutzungsrecht an dem Urnenplatz wird auf maximal zwölf Urnenplätze    an einer Urnenstätte beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber    des Urnenplatzes

 

 b )Urnenstätte:

 

Das Nutzungsrecht an der Urnenstätte bezieht sich auf den Erwerber der       Urnenstätte an dem gewählten Naturdenkmal und maximal 11 weitere      Urnenplatzberechtigten, die vom Erwerber schriftlich zu benennen sind.

 

(3) Der Beauftragte ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten berechtigt, ein von dem Beauftragten in Art und Größe und Form vorgegebenes Markierungsschild am Naturmerkmal anzubringen. Diese sind witterungsbeständig und UV-Licht resistent.

 

(4) Das Nutzungsrecht an den im „Waldfriedhof Niederhausen“ registrierten Urnenstätten wird für einen Zeitraum von maximal 99 Jahren, gerechnet vom Gründungsjahr 2019 einschließlich der gesetzlichen Mindestruhezeit verliehen.

 

 

 

§ 7 Durchführung von Bestattungen

 

(1) Die Bestattungsgenehmigung für Humanbestattungen erteilt die zuständige Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestr. 63 in 55593 Rüdesheim. Die Urne wird grundsätzlich vom beauftragten Bestatter an dem  vereinbarten Bestattungstermin zum „Waldfriedhof Niederhausen“ gebracht. Alternativ kann die Urne durch den Beauftragten angefordert und bei ihm bis zum Bestattungstermin aufbewahrt werden. Ausnahmen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sind zulässig.

 

(2) Die Bestattung ist bei dem Beauftragten rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Urnenstätte oder Urnenplatz beantragt, ist ferner das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(3) Der Beauftragte stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab.

 

(4) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Beauftragte. Die Urnenbeisetzung auf dem „Waldfriedhof Niederhausen“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Beauftragten. An der Beisetzung nimmt neben den Angehörigen ein Vertreter des Beauftragten teil.

 

(5) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht gestattet.

 

(6) Bestattungshandlungen, von der Auswahl der Naturmerkmale, Urnenstätten und Urnenplätzen bis zur Beisetzung, sind nur zwischen 8:00 Uhr und 18.00 Uhr zulässig.

 

(7) Alle Handlungen auf dem „Waldfriedhof Niederhausen“, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u.a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht (Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Beauftragten).

 

(8) Trauerfeiern, Bestattungen sowie andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung und der terminlichen Abstimmung mit dem Beauftragten; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden bzw. zu beantragen.

 

 § 8 Ruhezeit /Umbettungen

 

 (1) Es gilt die gesetzliche Ruhezeit von zurzeit 15 Jahren für Aschen.

 

(2) Umbettungen der Urnen sind (auch aufgrund ihrer raschen Abbaubarkeit) ausgeschlossen.

 

 

 

§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung

 

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene „Waldfriedhof Niederhausen“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Urnenstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

 

Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Urnenplatzes sind jedoch erlaubt.

 

(2) Im Wurzelbereich der Bäume, an weiteren Naturmerkmalen und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

 

 

 

  1. a) Grabmale und Gedenksteine zu errichten,
  2. b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
  3. c) Anpflanzungen mit Ausnahme der vertragsgemäßen Anpflanzungen

 

 

 

(3) Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Beauftragten kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.

 

 

 

§ 10 Pflege der Urnenstätten

 

 

 

(1) Der „Waldfriedhof Niederhausen“ ist ein naturbelassener Wald, mit der Zweckbestimmung „Friedhof“. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.

 

 

 

(2) Der Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Urnenstätten des „Waldfriedhofs Niederhausen“.

 

 

 

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

 

 

 

(4) Bei Zuwiderhandlung hiergegen, gilt § 9 Abs. 3.

 

 § 11 Haftung

 

(1) Der Träger sowie der Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des „Waldfriedhof Niederhausen“, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen und anderen Naturmerkmalen entstehen.

 

(2) Grundsätzlich besteht für den „Waldfriedhof Niederhausen“ nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen-und Sachschäden, die beim Betreten entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung

 

 

 

(3) Der Beauftragte haftet bei Personen-oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter(-innen) verursacht wurden

 

§ 12 Gebühren

 

 

 

Für die Nutzung der Urnenstätten mit ihren Naturmerkmalen werden Entgelte erhoben, die sich nach der jeweils geltenden Preisliste des „Waldfriedhofs Niederhausen“ richten.

 

 § 13 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt u. a. wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstößt, insbesondere wer

 

 

 

  1. den „Waldfriedhof Niederhausen“ außerhalb der Öffnungszeiten (§4) betritt
  2. sich im „Waldfriedhof Niederhausen“ nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personal des Beauftragten nicht Folge leistet (§5)
  3. die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhält
  4. nicht genehmigte Markierungen i. S. d. § 9 anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt
  5. den „Waldfriedhof Niederhausen“ bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert.(§ 10)
  6. Pflegeeingriffe nach § 10 durchführt.

 

 

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

 § 14 Salvatorische Klausel

 

 

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

 

 

Niederhausen, den 23.09.2019

 

 Anstalt des öffentlichen Rechts

 

„Waldfriedhof Niederhausen/Nahe“

 

 

 

 Anlage 1 zur Benutzungsordnung